Aktuelles aus der Kanzlei
Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht München:
Betriebsrente muss auch an nichteheliche Lebensgefährtin ausgezahlt werden
Das Landesarbeitsgericht München hat eine wegweisende Entscheidung in oben genanntem Urteil gegen einen Arbeitgeber mit betrieblicher Altersvorsorge getroffen:
Bei der betrieblichen Altersvorsorge bestand zusätzlich zu den Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer die Möglichkeit durch freiwillige Leistungen in ein Aufbaukonto den Anspruch auf betriebliche Rente zu erhöhen.
Im Falle des Todes des Arbeitnehmers war vorgesehen, dass die Leistungen lediglich an die Ehefrau und hinterbliebenen Kinder – soweit sie kindergeldbezugsberechtigt sind – übergehen.
Für den Fall des Todes des ledigen Arbeitnehmers während der Betriebszugehörigkeit ohne Ehefrau oder bezugsberechtigte Kinder war vorgesehen, dass der Guthabensbestand des Aufbaukontos an den Betriebsrat fällt.
Eine Erweiterung der Bezugsberechtigung ergab sich aus der betrieblichen Vereinbarung für in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Lebensgefährten, soweit diese beim Betrieb schriftlich registriert worden wären.
Im vorliegenden Falle hatte der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine freiwilligen Leistungen lediglich eine Teilnahmeerklärung unterzeichnet, in der er verschiedene Teile seines Gehalts und Sonderleistungen auf monatliche Ansparung und Sonderleistungen, wie Weihnachtsgeld, der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung (Aufbaukonto) zugeführt hatte.
Bei seinem Tod stellte sich der Betrieb auf den Standpunkt, der Anspruch der durch Testament zur Alleinerbin gewordenen Lebensgefährtin könne nicht erfüllt werden, weil beim Betrieb diesbezüglich keine schriftliche Registrierung vorgelegen habe.
Das angesparte Guthaben sei deshalb – wie in der Betriebsvereinbarung vorgesehen - für soziale Zwecke dem Betriebsrat zuzuführen.
Urteilsgründe:
Die von der Kanzlei Kowalski geführte Klage war erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht München hatte hier das gesamte vertragliche Verfahren auf den Prüfstand gestellt und die Auffassung vertreten, dass die Teilnahmeerklärung bezüglich der Entgeltumwandlung der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB unterliege. Das Gericht war zum Ergebnis gekommen, dass diese Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen das Transparenzgebot verstößt, weil sie bei einem unverheirateten Mitarbeiter keinen Hinweis auf die weiteren Voraussetzungen erhält, damit die vom unverheirateten Mitarbeiter in das Aufbaukonto eingezahlten Beträge in Falle des Todes nicht an den Arbeitgeber verfallen, sondern der Lebensgefährte(-in) eine Hinterbliebenenleistung erhält.
Im Folgenden der Text des Urteils:
Das Urteil dürfte für eine Vielzahl von unverheirateten Mitarbeitern bzw. deren Erben im Falle des Todes eines Betriebsangehörigen im Hinblick auf deren freiwillig erbrachten Leistungen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung relevant sein.
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15.11.2017:
Leitsatz: Anspruch des in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners eines Arbeitnehmers auf dessen freiwillig gezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Falle der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge: Unwirksamkeit einer Entgeltverzichtsklausel in den zugrunde liegenden Verträgen oder Beitritts- oder Teilnahmeerklärungen des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersvorsorge: Verstoß gegen das Transparenzgebot.